Änderung · Wien
BO für Wien: Änderung durch LGBl. Nr. 3/2026
Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien)
Kurzfassung
LGBl. Nr. 3/2026 ändert: Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien) (BO für Wien).
Betroffen sind: Art. 5a, § 51 und § 52.
Kundgemacht am 24. Februar 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 25. Februar 2026.
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- Fundstelle
- LGBl. Nr. 3/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz, mit dem das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973 und das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen aufgehoben werden sowie die Bauordnung für Wien, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, das Hundeabgabegesetz, das Wiener Wettterminalabgabegesetz, das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz und das Wiener Wasserversorgungsgesetz geändert werden (Wiener Gesetz zur Änderung von Abgaben und öffentlich-rechtlichen Geldleistungen 2025)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Bau und Immobilien, Raumordnung
- Geänderte Bestimmungen
- Art. 5a, § 51, § 52
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „VI tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
- Inkrafttreten: „X Z 1 bis 4 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: BO für Wien
- LGBl. Nr. 28/2026 · 16. Juli 2026
- LGBl. Nr. 25/2026 · 14. Juli 2026
- LGBl. Nr. 45/2025 · 21. Oktober 2025
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