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Änderung · Wien

BO für Wien: Änderung durch LGBl. Nr. 3/2026

Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien)

Kurzfassung

LGBl. Nr. 3/2026 ändert: Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien) (BO für Wien).

Betroffen sind: Art. 5a, § 51 und § 52.

Kundgemacht am 24. Februar 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 25. Februar 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2026
Titel der Kundmachung
Gesetz, mit dem das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973 und das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen aufgehoben werden sowie die Bauordnung für Wien, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, das Hundeabgabegesetz, das Wiener Wettterminalabgabegesetz, das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz und das Wiener Wasserversorgungsgesetz geändert werden (Wiener Gesetz zur Änderung von Abgaben und öffentlich-rechtlichen Geldleistungen 2025)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Bau und Immobilien, Raumordnung
Geänderte Bestimmungen
Art. 5a, § 51, § 52

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „VI tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
  • Inkrafttreten: „X Z 1 bis 4 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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