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Änderung · Wien

BO für Wien: Änderung durch LGBl. Nr. 28/2026

Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien)

Kurzfassung

LGBl. Nr. 28/2026 ändert: Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien) (BO für Wien).

Betroffen sind: § 2b und § 2c.

Kundgemacht am 16. Juli 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 17. Juli 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2026
Titel der Kundmachung
Gesetz, mit dem das Wiener Energieeffizienzgesetz 2026 erlassen wird und das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020, das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 und die Bauordnung für Wien geändert werden (Wiener Energierechts-Änderungsgesetz 2026 – W-ERÄG 2026)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Bau und Immobilien, Raumordnung
Geänderte Bestimmungen
§ 2b, § 2c

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Anwendbarkeit: „Die Bedingungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verhandlungspflicht auf konditionierte Gebäude bezieht, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt und die per Stichtag 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind (Ausgangswert).“
  • Frist: „1.für Gebäude, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude ausmachen und die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, sind, soweit dies zweckmäßig ist, Renovierungspässe vorzulegen, die für jedes Jahr die Renovierungsschritte darlegen; für diese Gebäude ist der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 31. Dezember 2040 abzuschließen und“
  • Übergangsfrist: „§ 20. (1) Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 gilt während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 mit der Maßgabe, dass indikative Daten über den geschätzten Verbrauch verwendet werden können.“
  • Außerkrafttreten: „(2) § 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“
  • Außerkrafttreten: „(2) § 22a tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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