Änderung · Wien
BO für Wien: Änderung durch LGBl. Nr. 25/2026
Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien)
Kurzfassung
LGBl. Nr. 25/2026 ändert: Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien) (BO für Wien).
Betroffen sind: Art. 5b, § 2b, § 62, § 62a, § 63, § 79, § 81, § 82a, § 118, § 118a und 18 weitere.
Kundgemacht am 14. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 15. Juli 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- LGBl. Nr. 25/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 und das Wiener Garagengesetz 2008 geändert werden (Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetz 2026 – W-EGUG 2026)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Bau und Immobilien, Raumordnung
- Geänderte Bestimmungen
- Art. 5b, § 2b, § 62, § 62a, § 63, § 79, § 81, § 82a, § 118, § 118a, § 118b, § 118c, § 118d, § 118e, § 118f, § 118g, § 118h, § 118i, § 118j, § 119, § 119a, § 120, § 121, § 128, § 128a, § 130, § 135, § 140
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „„(1) In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer effektiven Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen au...“
- Frist: „„(1a) In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bis zum 31. Dezember 2029 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet w...“
- Frist: „„(3c) Bei allen Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als 20 Stellplätze verfügen, ist bis zum 1. Jänner 2027 für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten oder für mindestens 50 % der Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel im Sinne des Abs. 3 vorzusehen.“
- Frist: „(3e) Bei Nicht-Wohngebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 befinden oder von diesen genutzt werden, ist bis zum 1. Jänner 2033 für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung vorzusehen.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: BO für Wien
- LGBl. Nr. 28/2026 · 16. Juli 2026
- LGBl. Nr. 3/2026 · 24. Februar 2026
- LGBl. Nr. 45/2025 · 21. Oktober 2025
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.