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Änderung · Österreich

GewO 1994: Änderung durch BGBl. I Nr. 89/2025

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 89/2025 ändert: Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (GewO 1994).

Betroffen sind: § 77a, § 84d, § 84g, § 356b, § 356f, § 360, § 382 und § 356e.

Kundgemacht am 23. Dezember 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 24. Dezember 2025.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 89/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Anlagen, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Geänderte Bestimmungen
§ 77a, § 84d, § 84g, § 356b, § 356f, § 360, § 382, § 356e

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: GewO 1994

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