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Änderung · Österreich

GewO 1994: Änderung durch BGBl. I Nr. 66/2025

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 66/2025 ändert: Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (GewO 1994).

Betroffen sind: § 335a, § 340, § 365m 1, § 365r, § 365s, § 365z, § 366b, § 366c, § 367, § 373i 1 und 2 weitere.

Kundgemacht am 31. Oktober 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. November 2025.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 66/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung geändert wird (GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Anlagen, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Geänderte Bestimmungen
§ 335a, § 340, § 365m 1, § 365r, § 365s, § 365z, § 366b, § 366c, § 367, § 373i 1, § 382, § 365m

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: GewO 1994

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