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Änderung · Österreich

AuslBG: Änderung durch BGBl. I Nr. 81/2026

Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 81/2026 ändert: Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) (AuslBG).

Betroffen sind: § 3, § 4, § 20d, § 20e, § 27a, § 28, § 34 und § 2.

Kundgemacht am 6. August 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 7. August 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 81/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Personal und Arbeitsrecht
Geänderte Bestimmungen
§ 3, § 4, § 20d, § 20e, § 27a, § 28, § 34, § 2

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(44) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 19a und § 46a sowie die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Z 9 und 22 bis 24, 3 Abs. 1 und 2, 3a, 3b, 8 Abs. 1 Z 3 und 9, 10 Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, 12, 13 Abs. 1, 2 Z 2a und 5 und Abs. 7, 19 Abs. 1a, 10, 12 und 13, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 2, 21a Abs. 4 Z 3, 3a und 4, 22, 24 Abs. 1, 26, 28 Abs. 5a bis 7, 29 Abs. 4, 30 Abs. 4, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 1 und 2...“
  • Außerkrafttreten: „§ 4 Abs. 3 Z 13 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, außer Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: AuslBG

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