Änderung · Österreich
AuslBG: Änderung durch BGBl. I Nr. 70/2025
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 70/2025 ändert: Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) (AuslBG).
Betroffen sind: § 2, § 4, § 12e, § 20d, § 32, § 34 und § 12d.
Kundgemacht am 3. November 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Dezember 2025.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 70/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Personal und Arbeitsrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 2, § 4, § 12e, § 20d, § 32, § 34, § 12d
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „„(13) Für Ausländer, die bereits laufend mit einer Beschäftigungsbewilligungsbewilligung als Grenzgänger beschäftigt sind und bis zum 31. Dezember 2025 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger gemäß § 68 Abs.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: AuslBG
- BGBl. I Nr. 81/2026 · 6. August 2026
- BGBl. I Nr. 39/2026 · 11. Juni 2026
- BGBl. I Nr. 87/2025 · 12. Dezember 2025
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