Änderung · Österreich
ABGB: Änderung durch BGBl. I Nr. 40/2026
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 40/2026 ändert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (ABGB).
Betroffen sind: § 207a, § 212, § 225a, § 1503 und Art. 3.
Kundgemacht am 11. Juni 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 12. Juni 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 40/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Vertragsrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Verbraucherschutz
- Geänderte Bestimmungen
- § 207a, § 212, § 225a, § 1503, Art. 3
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(31) Die §§ 207a, 212 und 225a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2026 treten mit 12. Juni 2026 in Kraft und sind auf minderjährige Kinder anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 im Inland angetroffen werden.““
- Anwendbarkeit: „„(31) Die §§ 207a, 212 und 225a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2026 treten mit 12. Juni 2026 in Kraft und sind auf minderjährige Kinder anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 im Inland angetroffen werden.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
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