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Änderung · Österreich

ABGB: Änderung durch BGBl. I Nr. 111/2025

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 111/2025 ändert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (ABGB).

Betroffen sind: § 1159 und § 1503.

Kundgemacht am 29. Dezember 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 111/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Vertragsrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Verbraucherschutz
Geänderte Bestimmungen
§ 1159, § 1503

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(30) § 1159 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2025 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
  • Frist: „Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von § 1159 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum nach § 14 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbesc...“
  • Frist: „Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von § 1159 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum nach § 14 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbesc...“
  • Inkrafttreten: „„63.Die §§ 18b und 18c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2025 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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