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Änderung · Europäische Union

VO 833/2014: Änderung durch 32026R1848

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Kurzfassung

32026R1848 ändert: Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (VO 833/2014).

Betroffen sind: Art. 2, Art. 2a, Art. 3i, Art. 3k, Art. 3m, Art. 3m a, Art. 3n, Art. 3n b, Art. 3r a, Art. 3r b und 16 weitere.

Kundgemacht am 29. September 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 24. September 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
32026R1848
Titel der Kundmachung
Verordnung (EU) 2026/1848 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Außenhandel und Sanktionen, Compliance
Geänderte Bestimmungen
Art. 2, Art. 2a, Art. 3i, Art. 3k, Art. 3m, Art. 3m a, Art. 3n, Art. 3n b, Art. 3r a, Art. 3r b, Art. 3s, Art. 5a a, Art. 5a c, Art. 5a d, Art. 5a e, Art. 5b, Art. 5h, Art. 5n, Art. 5t, Art. 5v, Art. 7a, Art. 11, Art. 11a, Art. 11c, Art. 11c a, Art. 12b

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Anwendbarkeit: „Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des ursprünglichen Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze wieder aufgenommen; an diesem Tag wird eine Bekanntmachung der Kommission mit der neuen Preisobergrenze und die Änderung des Anhangs XXVIII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gemäß Artikel 3n Absatz 11 und Artikel 7a der genannten Verordnung veröffentlicht.“
  • Frist: „Eine solche Verbringung sollte auf der Grundlage eines langfristigen Vertrags über die Lieferung von LNG – mit Ausnahme von Erdgasderivaten – mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde und der nach diesem Datum nur für die nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zulässigen begrenzten Zwecke geändert wurde.“
  • Frist: „„(3bc) Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.““
  • Frist: „„(3bc) Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.““
  • Frist: „„(3bg) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2603, 2604, 2607, 2616, 2817, 2819, 3803, 7001, 7002, 7003, 7004, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7015, 7016, 7017, 7018, 7020, 7901, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Oktober 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen ak...“
  • Frist: „„(3bg) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2603, 2604, 2607, 2616, 2817, 2819, 3803, 7001, 7002, 7003, 7004, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7015, 7016, 7017, 7018, 7020, 7901, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Oktober 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen ak...“
  • Anwendbarkeit: „„(11a) Die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Ölpreisobergrenze gemäß Absatz 11, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII, wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt.“
  • Anwendbarkeit: „„(11a) Die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Ölpreisobergrenze gemäß Absatz 11, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII, wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt.“
  • Frist: „(11b) Bis zum 15. Januar 2027 berechnet die Kommission auf der Grundlage der von den zugelassenen Meldestellen vorgelegten Preisbewertungen den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen ab dem 25. Juni 2026 und teilt dem Rat den neu berechneten Preis mit.“
  • Frist: „(11b) Bis zum 15. Januar 2027 berechnet die Kommission auf der Grundlage der von den zugelassenen Meldestellen vorgelegten Preisbewertungen den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen ab dem 25. Juni 2026 und teilt dem Rat den neu berechneten Preis mit.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.

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Weitere Änderungen: VO 833/2014

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