Änderung · Europäische Union
Vergabe-RL: Änderung durch 32026L0806
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
Kurzfassung
32026L0806 ändert: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergabe-RL).
Betroffen sind: Art. 1, Art. 5, Art. 2, Art. 6, Art. 8, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 15 und 48 weitere.
Kundgemacht am 7. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 2. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- 32026L0806
- Titel der Kundmachung
- Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Vergabe
- Geänderte Bestimmungen
- Art. 1, Art. 5, Art. 2, Art. 6, Art. 8, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16a, Art. 17, Art. 18, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 32, Art. 33, Art. 33a, Art. 35, Art. 36, Art. 37, Art. 40, Art. 44, Art. 44a, Art. 45, Art. 45b, Art. 45c, Art. 45f, Art. 45g, Art. 45i, Art. 45j, Art. 45l, Art. 45m, Art. 46, Art. 47, Art. 52, Art. 53, Art. 55, Art. 59, Art. 63, Art. 71a, Art. 74, Art. 75, Art. 84, Art. 88, Art. 91, Art. 92, Art. 98, Art. 101, Art. 102, Art. 103, Art. 104, Art. 107, Art. 108, Art. 109, Art. 111, Art. 128
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11. Mai 2027.“
- Frist: „Die EBA legt der Kommission bis zum 11. Mai 2031 einen Bericht über die bestehenden Methoden und Verfahren der Abwicklungsbehörden und über etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vor.“
- Frist: „Die EBA legt der Kommission bis zum 11. Mai 2028 einen Bericht über die bestehenden Verfahren bei Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und über etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vor.“
- Anwendbarkeit: „(5) Die EBA gibt bis zum 11. Mai 2028 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die übereinstimmende Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen zu fördern.“
- Anwendbarkeit: „„(8) Bis zum 11. November 2027 erstattet die EBA in Abstimmung mit der ESMA der Kommission über die Anwendung dieses Artikels Bericht.“
- Frist: „(*3) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.“
- Frist: „(1) Abweichend von Artikel 45b Absatz 1a können Einlagen, die vor dem 12. Mai 2028 entgegengenommen wurden und die in Artikel 45b Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 oder Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllen, bis zum 11. Mai 2029 im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.“
- Frist: „(1) Abweichend von Artikel 45b Absatz 1a können Einlagen, die vor dem 12. Mai 2028 entgegengenommen wurden und die in Artikel 45b Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 oder Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllen, bis zum 11. Mai 2029 im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.“
- Anwendbarkeit: „(2) Im Hinblick auf vor dem 12. Mai 2028 von Abwicklungsbehörden festgelegte Übergangszeiträume für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 45e oder 45f der vorliegenden Richtlinie beziehungsweise der Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 der vorliegenden Richtlinie ergeben, durch Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ...“
- Anwendbarkeit: „(18) Richtlinie (EU) 2026/804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (ABl.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.
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