Änderung · Österreich
UStG 1994: Änderung durch BGBl. I Nr. 43/2026
Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 43/2026 ändert: Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994) (UStG 1994).
Betroffen sind: § 28 und Art. 21.
Kundgemacht am 30. Juni 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Juli 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 43/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Strafvollzugsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden (Budgetmaßnahmengesetz 2026)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Steuern und Abgaben
- Geänderte Bestimmungen
- § 28, Art. 21
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „b)§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wurde.“
- Anwendbarkeit: „b)§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wurde.“
- Anwendbarkeit: „494.§ 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.“
- Frist: „Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.““
- Inkrafttreten: „„(54) § 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden.““
- Anwendbarkeit: „„(54) § 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden.““
- Frist: „„(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträg...“
- Frist: „„(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträg...“
- Inkrafttreten: „„(48) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: UStG 1994
- BGBl. I Nr. 62/2026 · 29. Juli 2026
- BGBl. I Nr. 37/2026 · 10. Juni 2026
- BGBl. I Nr. 98/2025 · 23. Dezember 2025
- BGBl. I Nr. 97/2025 · 23. Dezember 2025
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