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Änderung · Österreich

UStG 1994: Änderung durch BGBl. I Nr. 37/2026

Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 37/2026 ändert: Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994) (UStG 1994).

Betroffen sind: § 10, § 26a, § 28 und Anl. 3.

Kundgemacht am 10. Juni 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Juli 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 37/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Steuern und Abgaben
Geänderte Bestimmungen
§ 10, § 26a, § 28, Anl. 3

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(69) § 10 Abs. 1a, 2, 3, 4 und Anlage 3 sowie § 26a Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.““
  • Anwendbarkeit: „„(69) § 10 Abs. 1a, 2, 3, 4 und Anlage 3 sowie § 26a Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: UStG 1994

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