Änderung · Österreich
UGB: Änderung durch BGBl. I Nr. 61/2026
Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 61/2026 ändert: Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) (UGB).
Betroffen sind: § 190, § 281a, § 281b, § 281c, § 287 und § 906.
Kundgemacht am 29. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 30. Juli 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 61/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Nachhaltigkeit und ESG
- Geänderte Bestimmungen
- § 190, § 281a, § 281b, § 281c, § 287, § 906
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „Die Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen nach § 281a gilt ab dem 10. Jänner 2028 für Unterlagen, für die die gesetzlichen Vorschriften eine Einreichfrist vorsehen, die nach diesem Zeitpunkt endet.““
- Anwendbarkeit: „„(49) Die §§ 78f bis 78h samt Überschriften in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAPJuG, BGBl. I Nr. 61/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Informationen anzuwenden, die nach dem 9. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.“
- Außerkrafttreten: „§ 78e Abs. 3 tritt mit Ablauf des 9. Jänner 2030 außer Kraft.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: UGB
- BGBl. I Nr. 26/2026 · 23. April 2026
- BGBl. I Nr. 6/2026 · 18. Februar 2026
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