Änderung · Österreich
UGB: Änderung durch BGBl. I Nr. 26/2026
Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 26/2026 ändert: Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) (UGB).
Betroffen sind: § 243c, § 284, § 906 und Art. 2.
Kundgemacht am 23. April 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 24. April 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 26/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Nachhaltigkeit und ESG
- Geänderte Bestimmungen
- § 243c, § 284, § 906, Art. 2
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(56) § 243c Abs. 2 sowie § 284 Abs. 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026 treten mit 30. Juni 2026 in Kraft.“
- Anwendbarkeit: „§ 243c Abs. 2 in der geänderten Fassung ist auf Corporate Governance-Berichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2026 beginnen.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: UGB
- BGBl. I Nr. 61/2026 · 29. Juli 2026
- BGBl. I Nr. 6/2026 · 18. Februar 2026
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