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Änderung · Tirol

TBO 2022: Änderung durch LGBl. Nr. 72/2025

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022

Kurzfassung

LGBl. Nr. 72/2025 ändert: Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022 (TBO 2022).

Betroffen sind: § 1, § 2, § 16, § 20, § 32, § 35, § 36, § 52a, § 52b, § 52c und 5 weitere.

Kundgemacht am 13. Oktober 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 14. Oktober 2025.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2025
Titel der Kundmachung
Gesetz vom 8. Oktober 2025, mit dem das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, die Tiroler Bauordnung 2022, das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert werden (Zweites Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Bau und Immobilien
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2, § 16, § 20, § 32, § 35, § 36, § 52a, § 52b, § 52c, § 52d, § 54, § 67, § 71, § 4

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Anwendbarkeit: „Fortschreibungen oder Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen, wenn die aufgehobene Verordnung vor dem 1. Juli 2025 oder unter Anwendung von Abs. 2 oder 3 nach diesem Zeitpunkt an der Amtstafel kundgemacht wurden.“
  • Inkrafttreten: „II Z 15, 16, 17 und 57 und der Abs. 4 dieses Artikels treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
  • Inkrafttreten: „III Z 4 tritt mit 12. Februar 2026 in Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: TBO 2022

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