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Änderung · Österreich

StVO 1960: Änderung durch BGBl. I Nr. 17/2026

Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 17/2026 ändert: Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960) (StVO 1960).

Betroffen sind: § 2, § 5, § 5a, § 15, § 17, § 20, § 25, § 29b, § 34, § 42 und 26 weitere.

Kundgemacht am 23. April 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Mai 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 17/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Verkehr und Fuhrpark
Geänderte Bestimmungen
§ 2, § 5, § 5a, § 15, § 17, § 20, § 25, § 29b, § 34, § 42, § 44, § 54, § 60, § 65, § 66, § 68, § 68a, § 76a, § 88b, § 94, § 94d, § 94e, § 95, § 96, § 97, § 98h, § 99, § 103, § 104, § 105, § 8a, § 98g, § 3, § 4, § 4a, § 7

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „2.§ 2 Abs. 1 Z 19, § 2 Abs. 1 Z 22a, § 15 Abs. 4, § 54 Abs. 5 lit. o, die Überschrift zum VI. Abschnitt, § 68 Abs. 6, § 68a samt Überschrift, § 76a Abs. 2 Z 3, § 95 Abs. 1b und 1c, § 97 Abs. 1 lit. b, § 98h samt Überschrift, § 99 Abs. 2c Z 2 und 3, § 99 Abs. 6 lit. e sowie § 104 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § ...“
  • Inkrafttreten: „3.§ 95 Abs. 1a tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
  • Inkrafttreten: „4.§ 2 Abs. 1 Z 22 lit. b und d treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.““

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.

§ 2

Bisher

–

Neu

§ 2. Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1.Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; 1a.Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße; 2.Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße; 2a.Begegnungszone: eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist; 3.Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt; 3a.Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist; 3b.Einbahnstraße: eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist; 3c.Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist; 4.Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße; 5.Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht; 6.Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen); 6a.Pannenstreifen: der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist; 6b.Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient; 6c.Beschleunigungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient; 7.Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymb …

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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