Aufhebung · Österreich
StVO 1960: Aufhebung durch BGBl. I Nr. 15/2026
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 15/2026 hebt auf: Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960) (StVO 1960).
Betroffen sind: § 99b und § 99d.
Kundgemacht am 15. April 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. März 2024.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 15/2026
- Titel der Kundmachung
- Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 99b Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 99d der Straßenverkehrsordnung 1960 durch den Verfassungsgerichtshof
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Verkehr und Fuhrpark
- Geänderte Bestimmungen
- § 99b, § 99d
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „2.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 in Kraft.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: StVO 1960
- BGBl. I Nr. 62/2026 · 29. Juli 2026
- BGBl. I Nr. 17/2026 · 23. April 2026
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.