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Aufhebung · Österreich

StVO 1960: Aufhebung durch BGBl. I Nr. 15/2026

Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 15/2026 hebt auf: Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960) (StVO 1960).

Betroffen sind: § 99b und § 99d.

Kundgemacht am 15. April 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. März 2024.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 15/2026
Titel der Kundmachung
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 99b Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 99d der Straßenverkehrsordnung 1960 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Verkehr und Fuhrpark
Geänderte Bestimmungen
§ 99b, § 99d

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „2.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 in Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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