Änderung · Steiermark
StNSchG 2017: Änderung durch LGBl. Nr. 62/2026
Gesetz vom 16. Mai 2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017)
Kurzfassung
LGBl. Nr. 62/2026 ändert: Gesetz vom 16. Mai 2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017) (StNSchG 2017).
Betroffen sind: § 17, § 18 und § 44a.
Kundgemacht am 6. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 7. Juli 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- LGBl. Nr. 62/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz vom 16. Juni 2026, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 und das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Naturschutz, Umwelt
- Geänderte Bestimmungen
- § 17, § 18, § 44a
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2026 treten § 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 11, § 18 Abs. 2 Z 5, Abs. 4 und 10 mit 7. Juli 2026 in Kraft.““
- Inkrafttreten: „„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 13a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: StNSchG 2017
- LGBl. Nr. 20/2026 · 27. Februar 2026
- LGBl. Nr. 19/2026 · 26. Februar 2026
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.