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Änderung · Salzburg

S.KJHG: Änderung durch LGBl. Nr. 50/2026

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kurzfassung

LGBl. Nr. 50/2026 ändert: Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz (S.KJHG).

Betroffen ist: § 63.

Kundgemacht am 10. Juni 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 11. Juni 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2026
Titel der Kundmachung
Gesetz vom 3. Juni 2026, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, das Salzburger Tierzuchtgesetz 2021 und das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert werden (Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 betreffend Drittstaatsangehörige)
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 63

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 63

Bisher

–

Neu

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen § 63 (1) Die §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 Abs 5 und 6, 31 Abs 5, 40 Abs 2, 41 Abs 2, 48 Abs 3, 51 und 59 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 15/2018 treten mit 1. März 2018 in Kraft. (3) § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 ist bis zum 1. März 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Personen, die zum 1. März 2018 bereits als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation eingesetzt sind, vom Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung im Sinn des § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 abgesehen werden kann. (4) Die §§ 4, 41 Abs 3, 44 Abs 6, 45 Abs 1, (§) 54, 55 Abs 2, (§) 56, 56a, 56b, und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 4 außer Kraft. (5) § 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (6) § 48 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (7) Die §§ 4, 8, 14, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 3, 21 Abs 1, 2 und 4, 22, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 3, 30 Abs 5a, 36, 39 Abs 3, 40 Abs 2 und 3, 41 Abs 3, 49, 53 Abs 1, 55 Abs 1 und 56 Abs 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 15 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (8) Auf zu dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt bestehende Erziehungshilfen ist § 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1.die Neubemessung des Kostenersatzes für jene Fälle, wo der Anspruch der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegen ihre Eltern auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts bislang noch nicht auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergeleitet wurde, bis spätestens ein Jahr nach dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat und 2.eine Erhöhung des Kostenersatzes nach der Z 1 erst mit Beginn des auf die Neubemessung folgenden Monatsersten rechtswirksam wird. (9) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (10) § 60 in der Fassung des Gese …

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: S.KJHG

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