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Änderung · Österreich

Margenbegrenzung bei Treibstoffen: Änderung durch BGBl. II Nr. 315/2026

Margenbegrenzung bei Treibstoffen

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 315/2026 ändert: Margenbegrenzung bei Treibstoffen.

Betroffen ist: § 5.

Kundgemacht am 30. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 31. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 315/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 5

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2026 tritt mit 31. Oktober 2026 in Kraft.““

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 5

Bisher

Schlussbestimmung § 5. (1) Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.

Neu

Schlussbestimmung § 5. (1) Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft. (3) § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2026 tritt mit 31. Oktober 2026 in Kraft.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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