Neu erlassen · Österreich
Margenbegrenzung bei Treibstoffen: Neu erlassen durch BGBl. II Nr. 288/2026
Margenbegrenzung bei Treibstoffen
Kurzfassung
BGBl. II Nr. 288/2026 erlässt: Margenbegrenzung bei Treibstoffen.
Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 4 und § 5.
Kundgemacht am 30. September 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Oktober 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. II Nr. 288/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 2, § 3, § 4, § 5
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.“
- Außerkrafttreten: „(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: Margenbegrenzung bei Treibstoffen
- BGBl. II Nr. 315/2026 · 30. Oktober 2026
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