Änderung · Österreich
KSchG: Änderung durch BGBl. I Nr. 110/2025
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 110/2025 ändert: Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) (KSchG).
Betroffen sind: § 6 und § 41a.
Kundgemacht am 29. Dezember 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 110/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz – ZIAG)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Verbraucherschutz, Vertragsrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 6, § 41a
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(30) § 879a in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: KSchG
- BGBl. I Nr. 60/2026 · 29. Juli 2026
- BGBl. I Nr. 59/2026 · 28. Juli 2026
- BGBl. I Nr. 36/2026 · 10. Juni 2026
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