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Änderung · Salzburg

Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung: Änderung durch LGBl. Nr. 97/2026

Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung

Kurzfassung

LGBl. Nr. 97/2026 ändert: Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung.

Betroffen sind: § 2 und § 4.

Kundgemacht am 29. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 29. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Oktober 2026, mit der die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung hinsichtlich der Gemeinde Maishofen geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 2, § 4

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(29) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 97/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 4

Bisher

§ 4 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Die §§ 1 Abs 1 sowie 2 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dieser Tag ist für die Stadt Mittersill der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (3) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Wald im Pinzgau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (4) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Oberalm der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (5) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Uttendorf der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (6) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Puch bei Hallein der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (7) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Sankt Margarethen im Lungau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (8) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Rauris der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (9) Die Promulgationsklausel sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 136/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Hollersbach im Pinzgau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (10) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Radstadt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (11) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Koppl der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (12) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2 …

Neu

§ 4 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Die §§ 1 Abs 1 sowie 2 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dieser Tag ist für die Stadt Mittersill der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (3) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Wald im Pinzgau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (4) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Oberalm der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (5) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Uttendorf der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (6) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Puch bei Hallein der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (7) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Sankt Margarethen im Lungau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (8) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Rauris der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (9) Die Promulgationsklausel sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 136/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Hollersbach im Pinzgau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (10) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Radstadt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (11) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Koppl der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2. (12) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2 …

§ 2

Bisher

§ 2 (1) Gegen Bescheide der Bürgermeister folgender Gemeinden des Landes Salzburg in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen: Bad Gastein Bergheim Bruck an der Glocknerstraße Filzmoos Fusch an der Glocknerstraße Goldegg Hallein Hof bei Salzburg Hollersbach im Pinzgau Koppl Kuchl Maria Alm am Steinernen Meer Mittersill Neukirchen am Großvenediger Niedernsill Oberalm Oberndorf bei Salzburg Piesendorf Puch bei Hallein Radstadt Rauris Saalbach-Hinterglemm Schwarzach im Pongau Seeham St. Margarethen im Lungau Uttendorf Viehhofen Wald im Pinzgau Werfen Zell am See (2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4 Abs 1 bis 25) anhängige Verfahren, in denen der Bescheid des Bürgermeisters einer der im Abs 1 genannten Gemeinden bis dahin erlassen worden ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den gemeindeinternen Instanzenzug weiter anzuwenden. In solchen Verfahren mit mehreren Parteien genügt dafür die Erlassung der Bescheide gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

Neu

§ 2 (1) Gegen Bescheide der Bürgermeister folgender Gemeinden des Landes Salzburg in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen: Adnet Bad Gastein Bergheim Bruck an der Glocknerstraße Filzmoos Flachau Fusch an der Glocknerstraße Goldegg Hallein Hof bei Salzburg Hollersbach im Pinzgau Koppl Kuchl Lend Maishofen Maria Alm am Steinernen Meer Mittersill Neukirchen am Großvenediger Niedernsill Oberalm Oberndorf bei Salzburg Piesendorf Puch bei Hallein Radstadt Rauris Saalbach-Hinterglemm Saalfelden am Steinernen Meer Schwarzach im Pongau Seeham St. Margarethen im Lungau Uttendorf Viehhofen Wald im Pinzgau Werfen Zell am See (2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4 Abs 1 bis 29) anhängige Verfahren, in denen der Bescheid des Bürgermeisters einer der im Abs 1 genannten Gemeinden bis dahin erlassen worden ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den gemeindeinternen Instanzenzug weiter anzuwenden. In solchen Verfahren mit mehreren Parteien genügt dafür die Erlassung der Bescheide gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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Weitere Änderungen: Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung

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