Änderung · Europäische Union
EUDR: Änderung durch 32025R2650
Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
Kurzfassung
32025R2650 ändert: Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUDR).
Betroffen sind: Art. 4a, Art. 9, Art. 38, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 8, Art. 15, Art. 16, Art. 20 und 10 weitere.
Kundgemacht am 9. März 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 30. April 2028.
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- Fundstelle
- 32025R2650
- Titel der Kundmachung
- Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Nachhaltigkeit und ESG, Außenhandel und Sanktionen
- Geänderte Bestimmungen
- Art. 4a, Art. 9, Art. 38, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 8, Art. 15, Art. 16, Art. 20, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 31, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 37
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „Im Vorfeld der bis zum 30. Juni 2030 durchzuführenden allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sollte die Kommission im Interesse einer Vereinfachung für die Marktteilnehmer und Händler eine Überprüfung der Vereinfachung der genannten Verordnung durchführen und bis zum 30. April 2026 einen Bericht vorlegen.“
- Frist: „Im Vorfeld der bis zum 30. Juni 2030 durchzuführenden allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sollte die Kommission im Interesse einer Vereinfachung für die Marktteilnehmer und Händler eine Überprüfung der Vereinfachung der genannten Verordnung durchführen und bis zum 30. April 2026 einen Bericht vorlegen.“
- Frist: „Diese elektronische Schnittstelle steht bis zum 1. Dezember 2029 zur Verfügung.“
- Frist: „(2) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden.“
- Frist: „(2) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden.“
- Frist: „(2) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden.“
- Anwendbarkeit: „(2) Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels finden jedoch die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2026 Anwendung.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.
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- 32026R2102 · 17. September 2026
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