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Änderung · Österreich

EAG: Änderung durch BGBl. I Nr. 69/2025

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 69/2025 ändert: Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) (EAG).

Betroffen sind: § 1, § 6, § 17a, § 53, § 58, § 71, § 103, § 17, § 2, § 18 und 15 weitere.

Kundgemacht am 31. Oktober 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. November 2025.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 69/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Energie, Klima
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 6, § 17a, § 53, § 58, § 71, § 103, § 17, § 2, § 18, § 31, § 33, § 35, § 36, § 38, § 41, § 43, § 44a, § 44b, § 44d, § 47, § 49, § 50, § 51, § 54

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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