Änderung · Österreich
EAG: Änderung durch BGBl. I Nr. 47/2026
Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 47/2026 ändert: Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) (EAG).
Betroffen sind: § 1, § 2, § 4, § 7, § 8, § 78, § 94, § 95, § 96, § 103 und 1 weitere.
Kundgemacht am 1. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 2. Juli 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 47/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Energie, Klima
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 2, § 4, § 7, § 8, § 78, § 94, § 95, § 96, § 103, Anl. 1
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „§ 35. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 bis zum 30. Juni 2028 den integrierten Netzinfrastrukturplan zu überarbeiten und im Zuge dessen eine strategische Umweltprüfung gemäß den §§ 36 und 37 oder eine Prüfung gemäß § 36 Abs. 6 durchzuführen.“
- Frist: „(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 31. Dezember 2029 in Abstimmung mit den Landesregierungen durch Verordnung die zusätzlichen Zielwerte gemäß Abs. 1a auf die einzelnen Bundesländer aufzuteilen.“
- Inkrafttreten: „§ 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
- Anwendbarkeit: „§ 63. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVPG 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVPG 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: EAG
- BGBl. I Nr. 69/2025 · 31. Oktober 2025
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