Änderung · Österreich
BWG: Änderung durch BGBl. I Nr. 96/2025
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 96/2025 ändert: Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG) (BWG).
Betroffen sind: § 38 und § 107.
Kundgemacht am 23. Dezember 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 24. Dezember 2025.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 96/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Finanzaufsicht
- Geänderte Bestimmungen
- § 38, § 107
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „Im Falle einer Registrierung im Inland hat er sich bis zum 31. Dezember 2026 – beziehungsweise bei Aufnahme seiner Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2026 innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit – elektronisch zu registrieren.“
- Frist: „(2) Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach vorstehenden Absatzes bis zum 1. Jänner 2027 zu beschaffen.“
- Inkrafttreten: „§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
- Frist: „Handelt es sich um ein zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis zum 31.März 2026 zu erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit.“
- Frist: „Handelt es sich um ein zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis zum 31.März 2026 zu erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit.“
- Frist: „„(4) Ungeachtet des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. ff und des § 3 Abs. 4 Z 2 müssen für jedes meldepflichtige Konto, das von einem meldenden Finanzinstitut zum 31. Dezember 2025 geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtstr...“
- Inkrafttreten: „(8) § 92 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025 tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft.““
- Inkrafttreten: „§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
- Anwendbarkeit: „(2) § 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.“
- Anwendbarkeit: „(3) § 11 Abs. 1 und Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
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