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Änderung · Österreich

BWG: Änderung durch BGBl. I Nr. 36/2026

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 36/2026 ändert: Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG) (BWG).

Betroffen sind: § 3, § 33a, § 98, § 105, § 107, § 109 und § 33.

Kundgemacht am 10. Juni 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 11. Juni 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 36/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Finanzaufsicht
Geänderte Bestimmungen
§ 3, § 33a, § 98, § 105, § 107, § 109, § 33

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Außerkrafttreten: „Das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG), BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, tritt mit Ablauf des 19. November 2026 außer Kraft, ist aber weiter auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewähr...“
  • Anwendbarkeit: „Das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG), BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, tritt mit Ablauf des 19. November 2026 außer Kraft, ist aber weiter auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewähr...“
  • Inkrafttreten: „§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. November 2026 in Kraft.“
  • Anwendbarkeit: „(2) Dieses Bundesgesetz ist – soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen bzw. gewährt werden.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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