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Änderung · Wien

BO 1994: Änderung durch LGBl. Nr. 37/2026

Besoldungsordnung 1994

Kurzfassung

LGBl. Nr. 37/2026 ändert: Besoldungsordnung 1994 (BO 1994).

Betroffen sind: § 18, § 42, § 43, § 51 und Anl. 1.

Kundgemacht am 9. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 10. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2026
Titel der Kundmachung
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994, die Besoldungsordnung 1994, die Vertragsbedienstetenordnung 1995, das Wiener Bedienstetengesetz, das Wiener Gleichbehandlungsgesetz und das Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2026)
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 18, § 42, § 43, § 51, Anl. 1

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 118. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung (Wiederverlautbarung) am 18. November 1994 in Kraft getreten.“
  • Anwendbarkeit: „2.§ 14 Abs. 6 mit 1. November 2026; § 14 Abs. 6 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2026 ist auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2026 der Dienstordnung 1994 unterstellt werden;“
  • Anwendbarkeit: „2.§ 14 Abs. 6 mit 1. November 2026; § 14 Abs. 6 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2026 ist auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2026 der Dienstordnung 1994 unterstellt werden;“
  • Inkrafttreten: „§ 68. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung (Wiederverlautbarung) am 24. Juni 1995 in Kraft getreten.“
  • Frist: „1.die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor bis zum 15. März 2027 sowie bis zum 15. März 2028 der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die gesammelten Berichte der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter zu übermitteln,“
  • Frist: „1.die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor bis zum 15. März 2027 sowie bis zum 15. März 2028 der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die gesammelten Berichte der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter zu übermitteln,“
  • Frist: „2.die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bis zum 15. November 2026 einen Vorschlag für die Zielvorgaben der Jahre 2027 bis 2029 und bis zum 15. November 2029 einen Vorschlag für die Zielvorgaben der Jahre 2030 bis 2033 zu erstatten,“
  • Frist: „2.die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bis zum 15. November 2026 einen Vorschlag für die Zielvorgaben der Jahre 2027 bis 2029 und bis zum 15. November 2029 einen Vorschlag für die Zielvorgaben der Jahre 2030 bis 2033 zu erstatten,“
  • Frist: „3.die Gleichbehandlungskommission bis zum 15. Oktober 2026 über ihre Tätigkeit in den drei vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten und“
  • Frist: „4.der bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegende Bericht den Zeitraum der letzten drei Jahre zu umfassen.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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