Änderung · Burgenland
Bgld. RPG 2019: Änderung durch LGBl. Nr. 72/2026
Gesetz vom 4. Juli 2019 über die Raumplanung im Burgenland 2019 (Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019)
Kurzfassung
LGBl. Nr. 72/2026 ändert: Gesetz vom 4. Juli 2019 über die Raumplanung im Burgenland 2019 (Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019) (Bgld. RPG 2019).
Betroffen sind: § 2a, § 12, § 22h, § 22i, § 24, § 29, § 39, § 40, § 42, § 42a und 6 weitere.
Kundgemacht am 28. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 29. Oktober 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- LGBl. Nr. 72/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz vom 22. Oktober 2026, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Raumordnung, Bau und Immobilien
- Geänderte Bestimmungen
- § 2a, § 12, § 22h, § 22i, § 24, § 29, § 39, § 40, § 42, § 42a, § 44, § 45, § 46, § 48, § 50, § 59
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.
§ 2a
Bisher
§ 2a Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet: 1.Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie: einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der oder das nach den Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde; 2.Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas; 3.Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind; (2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1, vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
Neu
§ 2a Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet: 1.Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie: einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der oder das nach den Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde; 2.Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas; 3.Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind; 4.Batterie-Energiespeicheranlage: eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie mittels elektrochemischer Speichertechnologie einschließlich Batteriesystemen, Wechselrichtern, Transformatoren, Netzanschlussanlagen, Steuerungs-, Kühl-, Brand- und Sicherheitseinrichtungen sowie sonstiger für die Errichtung und den Betrieb erforderlicher technischer Nebenanlagen; 5.Batterie-Energiespeicher-Hybridanlage: eine Batterie-Energiespeicheranlage, die in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen steht; ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn zumindest ein gemeinsamer Netzanschlusspunkt, ein gemeinsames Betriebsmanagement und ein unmittelbarer technischer oder energiewirtschaftlicher Bezug zur Erzeugungsanlage bestehen; 6.Stand-alone-Batterie-Energiespeicheranlage: eine Batterie-Energiespeicheranlage, die nicht in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen steht; 7.Anlagenfläche einer Batterie-Energiespeicheranlage: die von sämtlichen Anlagenkomponenten einschließlich Batteriecontainern, Batterieschränken, Wechselrichtern, Transformatoren, Umzäunungen, Zufahrten, Rangierflächen, Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie sonstigen für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen in Anspruch genommene Fläche. …
§ 12
Bisher
§ 12 Aufgaben (1) Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über 1.den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes, 2.die Eignung von Örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung, 3.alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung. (2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 die Erstellung und Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 42 Abs. 3 vorliegt oder die Erstellung und Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 29 Abs. 3 vorliegt, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen einer Woche ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 11 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Raumplanungsbeirat als zur Genehmigung empfohlen.
Neu
§ 12 Aufgaben (1) Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über 1.den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes, 2.die Eignung von Örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung, 3.alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung. (2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 die Erstellung und Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 42 Abs. 3 zumindest zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 42 Abs. 5 vorliegt oder die Erstellung und Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 29 Abs. 3 zumindest zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 29 Abs. 5 vorliegt, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen einer Woche ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 11 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Raumplanungsbeirat als zur Genehmigung empfohlen.
§ 22h
Bisher
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Neu
§ 22h Batterie-Energiespeicheranlagen (1) Batterie-Energiespeicheranlagen auf Freiflächen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig. Batterie-Energiespeicheranlagen in, an oder auf Gebäuden bleiben von den Bestimmungen dieses Paragraphen unberührt. (2) Batterie-Energiespeicher-Hybridanlagen, die in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage stehen, dürfen innerhalb einer gemäß § 22d Abs. 3 festgelegten Eignungszone und ohne gesonderte Widmung im Flächenwidmungsplan oder auf einer Grünfläche mit gesonderter Widmung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik oder für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie errichtet werden. Die Ausweisung einer Batterie-Energiespeicher-Eignungszone gemäß Abs. 9 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die durch die Batterie-Energiespeicheranlage sowie die weiteren Anlagenkomponenten neu versiegelte Fläche darf 0,5 % der jeweiligen gemäß § 22d Abs. 3 festgelegten Eignungszonenfläche oder der jeweiligen Widmungsfläche nicht überschreiten. (3) Batterie-Energiespeicher-Hybridanlagen, die in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit einer Windkraftanlage stehen, dürfen nur innerhalb einer von der Landesregierung durch Verordnung festgelegten Batterie-Energiespeicher-Eignungszone gemäß Abs. 7 errichtet werden. Dies gilt für alle Batterie-Energiespeicheranlagen sowohl innerhalb von Windkraft-Eignungszonen gemäß § 22f als auch auf Grünflächen mit gesonderter Widmung gemäß § 40 Abs. 2 für Windkraftanlagen. (4) Stand-alone-Batterie-Energiespeicheranlagen dürfen ausschließlich innerhalb einer von der Landesregierung durch Verordnung festgelegten Batterie-Energiespeicher-Eignungszone gemäß Abs. 7 errichtet werden. Stand-alone-Batterie-Energiespeicheranlagen mit einer nutzbaren Speicherkapazität von höchstens 25 MWh sind überdies ausschließlich auf Flächen mit einer Grünflächen-Sonderwidmung gemäß § 40 Abs. 2 für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit dem Zusatz Batterie-Energiespeicheranlagen zulässig. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nach Abs. 7 nicht widersprechen. (5) Batterie-Energiespeicheranlagen, die dem Betrieb einer Betriebsstätte oder einer kommunalen Einrichtung dienen und nicht in, an oder auf Gebäuden errichtet werden, dürfen außerhalb einer Eignungszone gemäß § 22d Abs. 3 nur innerhalb eine …
§ 22i
Bisher
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Neu
§ 22i Rückbau und Sicherheitsleistung bei Batterie-Energiespeicheranlagen (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Batterie-Energiespeicheranlage auf Freiflächen ist verpflichtet, die Anlage nach dauernder Einstellung des Betriebes vollständig rückzubauen und den vor Errichtung der Anlage bestehenden Zustand der betroffenen Fläche, soweit dies nach der Art der Vornutzung möglich und zweckmäßig ist, wiederherzustellen. Der Rückbau umfasst insbesondere die Entfernung sämtlicher Batteriecontainer, Batterieschränke, Wechselrichter, Transformatoren, Fundamente, befestigter oder versiegelter Flächen, Einfriedungen, Zufahrten, Leitungen und sonstiger technischer Nebenanlagen, soweit diese nicht für eine zulässige Nachnutzung erforderlich sind. (2) Eine dauernde Einstellung des Betriebes liegt jedenfalls vor, wenn die Batterie-Energiespeicheranlage über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht betrieben wurde und nicht glaubhaft gemacht wird, dass der Betrieb innerhalb angemessener Frist wieder aufgenommen wird. Die Verpflichtung zum Rückbau ist von der zuständigen Behörde mit Bescheid festzustellen und unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. (3) Zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist jene Behörde, die nach den für die Batterie-Energiespeicheranlage maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften zur Bewilligung oder Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage zuständig ist. Ist für die Batterie-Energiespeicheranlage eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung erforderlich, ist die nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zuständig. Ist keine elektrizitätsrechtliche Genehmigung erforderlich, jedoch eine baurechtliche Bewilligung oder Anzeige erforderlich, ist die Baubehörde zuständig. Besteht weder eine elektrizitätsrechtliche noch eine baurechtliche Zuständigkeit, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (4) Zur Sicherstellung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist vor Beginn der Errichtung eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, abstrakten und auf erste schriftliche Anforderung zahlbaren Bankgarantie eines Kreditinstitutes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugunsten der zust …
§ 24
Bisher
§ 24 Sparsamer Umgang mit Bauland und Maßnahmen zur Baulandmobilisierung (1) Die Örtliche Raumplanung hat den sparsamen Umgang mit Bauland als besonders wichtiges Planungsziel zu berücksichtigen. Ein Baulandbestand, dessen Ausmaß den voraussichtlichen Bedarf in der Gemeinde in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren übersteigt, ist zu vermeiden. (2) Bereits gewidmetes Bauland ist zu nutzen. Die Gemeinden haben im Rahmen der Örtlichen Raumplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen Baulandreserven und des abschätzbaren Baulandbedarfes von fünf bis zehn Jahren Maßnahmen zur Mobilisierung des Baulandes, dies tunlichst zu leistbaren Preisen im Sinne des § 24b, zu treffen. Die Neuwidmung von Bauland ist nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung, wie eine Befristung gemäß Abs. 3 oder privatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Abs. 4, getroffen werden. (3) Bei der Widmung von Bauland kann die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festlegen. Diese Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Sofern damit nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes oder eines Entwicklungsprogrammes widersprochen wird, hat die Gemeinde für Grundstücke, die bei Ablauf der Frist der Baulandwidmung keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung oder eine mit einer Bebauung in funktionellem Zusammenhang stehenden Nutzung aufweisen, innerhalb eines Jahres die Widmung zu ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht entsteht. Die Löschung von Befristungen ist erst zulässig, wenn eine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung gegeben ist. (4) Die Gemeinden können im Sinne des Abs. 2 auch privatwirtschaftliche Maßnahmen setzen. Dazu zählen insbesondere 1.Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern über den Erwerb von Grundstücken zur Deckung des örtlichen Baubedarfes durch die Gemeinde oder von ihr namhaft gemachte Interessenten, 2.Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern, in denen sich die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen und welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung eintreten. In den Vereinbarungen kann festgelegt werden, dass die übernommenen Verpflichtungen auch für allfällige Rechtsnachfolgerinne …
Neu
§ 24 Sparsamer Umgang mit Bauland und Maßnahmen zur Baulandmobilisierung (1) Die Örtliche Raumplanung hat den sparsamen Umgang mit Bauland als besonders wichtiges Planungsziel zu berücksichtigen. Ein Baulandbestand, dessen Ausmaß den voraussichtlichen Bedarf in der Gemeinde in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren übersteigt, ist zu vermeiden. (2) Bereits gewidmetes Bauland ist zu nutzen. Die Gemeinden haben im Rahmen der Örtlichen Raumplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen Baulandreserven und des abschätzbaren Baulandbedarfes von fünf bis zehn Jahren Maßnahmen zur Mobilisierung des Baulandes, dies tunlichst zu leistbaren Preisen im Sinne des § 24b, zu treffen. (2a) Die Neuwidmung von Bauland im Sinne des § 33 ist nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung, wie eine Befristung gemäß Abs. 3 oder privatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Abs. 4, getroffen werden. Die Ausweisung von Siedlungserweiterungsgebieten (Entwicklungszonen) im Sinne des § 28 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn privatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Abs. 4, getroffen werden. Können die von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungsabsichten getroffenen Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes trotz Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur dann mit sämtlichen maßgebenden Zielen und Grundsätzen der örtlichen Raumplanung oder sonstigen übergeordneten Planungsinstrumenten, insbesondere der Schaffung von leistbarem Bauland, in Einklang gebracht werden, sofern Verträge im Sinne des Abs. 4 mit den betroffenen Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen abgeschlossen werden, so dürfen diese Festlegungen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass vor der Beschlussfassung darüber entsprechende Verträge zustande gekommen sind. Die Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes dürfen einem solchen Vertrag nicht widersprechen. (3) Bei der Widmung von Bauland kann die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festlegen. Diese Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Sofern damit nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes oder eines Entwicklungsprogrammes widersprochen wird, hat die Gemeinde für Grundstücke, die bei Ablauf der Frist der Baulandwidmung keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung oder eine mit einer Bebauung in funktionellem Zusammenhang stehen …
§ 29
Bisher
§ 29 Verfahren (1) Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen. (2) Der Gemeinderat hat über die Absicht der öffentlichen Auflage des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Der Entwurf des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt acht Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren. (3) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen acht Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn 1.die Kundmachung samt der in Abs. 2 genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage dem Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt werden und 2.eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Abs. 9 führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden: a)Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm …
Neu
§ 29 Verfahren (1) Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen. (2) Der Gemeinderat hat über die Absicht der öffentlichen Auflage des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Der Entwurf des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt acht Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren. (3) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen acht Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn 1.die Kundmachung samt der in Abs. 2 genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage dem Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt werden und 2.eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Abs. 9 führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden: a)Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm …
§ 39
Bisher
§ 39 Verkehrsflächen Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen. Dazu gehören auch die für die Erhaltung und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.
Neu
§ 39 Verkehrsflächen (1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des motorisierten und nicht motorisierten Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen. Dazu gehören auch die für die Erhaltung und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die einzelnen Verkehrsflächen sowie deren inhaltliche Bestimmung festlegen.
§ 40
Bisher
§ 40 Grünflächen (1) Alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind Grünflächen. (2) Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung sind im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen. (3) Im Flächenwidmungsplan sind weiters gesondert auszuweisen: 1.landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung errichtet werden; 2.landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen bestehende landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung erweitert oder einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden; 3.Grünflächen, auf denen bestehende nicht landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende nicht landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben ausgenommen, denen keine baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG entgegenstehen. (4) Im Fall der gesonderten Ausweisung von Grünflächen gemäß Abs. 2 und 3 kann die Gemeinde eine Befristung für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren festlegen. Die Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für den Fall, dass nach Ablauf der Frist eine der gesonderten Ausweisung entsprechende Nutzung nicht oder nicht mehr vorliegt, die gesonderte Ausweisung aufheben, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht besteht.
Neu
§ 40 Grünflächen (1) Alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind Grünflächen. (2) Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung sind im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen. (3) Im Flächenwidmungsplan sind weiters gesondert auszuweisen: 1.landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung errichtet werden; 2.landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen bestehende landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung erweitert oder einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden; 3.Grünflächen, auf denen bestehende nicht landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende nicht landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben ausgenommen, denen keine baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG entgegenstehen. (4) Im Fall der gesonderten Ausweisung von Grünflächen gemäß Abs. 2 und 3 kann die Gemeinde eine Befristung für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren festlegen. Die Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für den Fall, dass nach Ablauf der Frist eine der gesonderten Ausweisung entsprechende Nutzung nicht oder nicht mehr vorliegt, die gesonderte Ausweisung aufheben, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht besteht. (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die einzelnen gesonderten Widmungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a sowie deren inhaltliche Bestimmung festlegen.
§ 42
Bisher
§ 42 Auflageverfahren (1) Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde von der beabsichtigten Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen. (2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt sechs Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Auflage unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren. (3) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn 1.die Kundmachung samt der in Abs. 2 genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage der Aufsichtsbehörde übermittelt werden und 2.eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 42a Abs. 3 führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden: a)Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm, b)Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solcher des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, c)Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer …
Neu
§ 42 Auflageverfahren (1) Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde von der beabsichtigten Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen. (2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt sechs Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Auflage unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren. (3) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn 1.die Kundmachung samt der in Abs. 2 genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage der Aufsichtsbehörde übermittelt werden und 2.eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 42a Abs. 3 führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden: a)Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm, b)Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solcher des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, c)Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer …
§ 42a
Bisher
§ 42a Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. (2) Wenn die Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der ausreichenden Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. (3) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan 1.den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan, einem Entwicklungsprogramm oder dem Örtlichen Entwicklungskonzept widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder 2.überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder 3.eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder 4.einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder 5.ausschließlich zu Zwecken erfolgt, die der nachträglichen Schaffung der raumplanungsrechtlichen Grundlagen nicht konsensgemäß errichteter Maßnahmen oder für Maßnahmen, deren Genehmigungen ohne Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung erteilt wurde, dient. Ein Versagungsgrund im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn der Erhalt der betroffenen Tierarten, Pflanzenarten oder Lebensräume auf Basis der bestehenden Rechtslage oder durch bereits bestehende Widmungen und Ausweisungen nicht gewährleistet ist. (4) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 42 Abs. 3 angeführten Fristen eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen. (5) Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berü …
Neu
§ 42a Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. (2) Wenn die Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der ausreichenden Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. (3) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan 1.den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan, einem Entwicklungsprogramm oder dem Örtlichen Entwicklungskonzept widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder 2.überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder 3.eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder 4.einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder 5.ausschließlich zu Zwecken erfolgt, die der nachträglichen Schaffung der raumplanungsrechtlichen Grundlagen nicht konsensgemäß errichteter Maßnahmen oder für Maßnahmen, deren Genehmigungen ohne Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung erteilt wurde, dient. Ein Versagungsgrund im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn der Erhalt der betroffenen Tierarten, Pflanzenarten oder Lebensräume auf Basis der bestehenden Rechtslage oder durch bereits bestehende Widmungen und Ausweisungen nicht gewährleistet ist. (4) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 42 Abs. 3 angeführten Fristen eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen. (5) Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen …
§ 44
Bisher
§ 44 Vereinfachtes Verfahren vor Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes (1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen in einem vereinfachten Verfahren vornehmen, wenn 1.der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen, 2.die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist, 3.keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist, 4.Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und 5.unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind. (2) Ein berücksichtigungswürdiger Einzelfall liegt insbesondere dann vor: 1.Bei Neuwidmungen und Erweiterungen von Baulandflächen der Widmungskategorien § 33 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 6 zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs oder eines konkreten Baubedarfs, sofern dadurch eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung oder Belästigung der Nachbarn nicht zu erwarten ist, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 1 500 m2 nicht überschreiten darf. 2.Bei Erweiterungen von Grünflächensonderausweisungen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 auf Grund eines konkreten Bedarfs und nach Nachweis der entsprechenden Notwendigkeit gemäß § 45 Abs. 4 und 5, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 500 m2 nicht überschreiten darf. 3.In besonderen Ausnahmefällen - beispielsweise bei unverschuldet drohendem Förderverlust auf Grund der Dauer eines Verfahrens gemäß §§ 42 bis 42a. Jeder einzelne Fall, in welchem von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist im Nachhinein dem Raumplanungsbeirat zu berichten. (3) Pro Widmungsverfahren können maximal drei Änderungsfälle im vereinfachten Verfahren umgewidmet werden. (4) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsi …
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§ 44 Vereinfachtes Verfahren vor Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes (1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen in einem vereinfachten Verfahren vornehmen, wenn 1.der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen, 2.die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist, 3.keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist, 4.Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und 5.unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind. (2) Ein berücksichtigungswürdiger Einzelfall liegt insbesondere dann vor: 1.Bei Neuwidmungen und Erweiterungen von Baulandflächen der Widmungskategorien § 33 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 6 zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs oder eines konkreten Baubedarfs, sofern dadurch eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung oder Belästigung der Nachbarn nicht zu erwarten ist, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 1 500 m2 nicht überschreiten darf. Innerhalb dieses Größenausmaßes können auch jene Flächen gewidmet werden, die für die verkehrsmäßige Erschließung des zu widmenden Baulandes, sowie für erforderliche Zufahrten oder Wendemöglichkeiten erforderlich sind, sofern diese Flächen in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Neuwidmung oder Erweiterung stehen. 2.Bei Erweiterungen von Grünflächensonderausweisungen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 auf Grund eines konkreten Bedarfs und nach Nachweis der entsprechenden Notwendigkeit gemäß § 45 Abs. 4 und 5, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 500 m2 nicht überschreiten darf. 3.In besonderen Ausnahmefällen - beispielsweise bei unverschuldet drohendem Förderverlust auf Grund der Dauer eines Verfahrens gemäß §§ 42 bis 42a. Jeder einzelne Fall, in welchem von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist im Nachhinein dem Raumplanungsbeirat zu berichten. (3) Pro Widmungsverfahren können maximal drei Änderungsfälle im vereinfachten Verfahren umgewidmet werden. (4) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burg …
§ 45
Bisher
§ 45 Wirkung des Flächenwidmungsplanes (1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach § 32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen. (2) In Aufschließungsgebieten (§ 33 Abs. 2 §§ 33a und 40a) sind Bewilligungen nach Abs. 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist oder Mängel in der Grundstücksstruktur beseitigt wurden. (3) In Vorbehaltsflächen (§ 41) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen. Stützmauern und dafür notwendige bauliche Elemente sind auf Grünflächen auch zulässig, wenn sie für die widmungsgemäße Nutzung von angrenzenden Widmungsflächen erforderlich sind und deren Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. (4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von zeitlich befristet errichteten Bauten zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig. (5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass 1.die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht, 2.kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet, 3.die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und 4.raumordnungsrelevante Gründe (zB Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht entgegenstehen. (6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten …
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§ 45 Wirkung des Flächenwidmungsplanes (1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach § 32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen. (2) In Aufschließungsgebieten (§ 33 Abs. 2 §§ 33a und 40a) sind Bewilligungen nach Abs. 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist oder Mängel in der Grundstücksstruktur beseitigt wurden. (3) In Vorbehaltsflächen (§ 41) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen. Stützmauern und dafür notwendige bauliche Elemente sind auf Grünflächen auch zulässig, wenn sie für die widmungsgemäße Nutzung von angrenzenden Widmungsflächen erforderlich sind und deren Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. (4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie für eine vorübergehende Nutzung zeitlich befristet errichteter Bauten zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig. Batterie-Energiespeicheranlagen im Sinne des § 2a Abs. 1 Z 4 bis 7 gelten nicht als flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende Anlagen im Sinne dieser Bestimmung, ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 22h. (5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass 1.die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht, 2.kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet, 3.die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche …
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: Bgld. RPG 2019
- LGBl. Nr. 106/2025 · 29. Dezember 2025
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