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Änderung · Österreich

AVRAG: Änderung durch BGBl. I Nr. 77/2025

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 77/2025 ändert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG (AVRAG).

Betroffen sind: § 2j, § 19 und § 2i.

Kundgemacht am 3. November 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 77/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Personal und Arbeitsrecht
Geänderte Bestimmungen
§ 2j, § 19, § 2i

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 816. (1) Die §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
  • Anwendbarkeit: „(2) Die vom Versicherungsträger nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 weiterhin anzuwenden.“
  • Frist: „Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aufrechte Arbeitsverhältnisse gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Information spätestens bis 28. Februar 2026 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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