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Änderung · Österreich

AVRAG: Änderung durch BGBl. I Nr. 76/2025

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 76/2025 ändert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG (AVRAG).

Betroffen sind: § 11, § 11a und § 19.

Kundgemacht am 3. November 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 76/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Personal und Arbeitsrecht
Geänderte Bestimmungen
§ 11, § 11a, § 19

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(56) Das Inhaltsverzeichnis und § 37e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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