Änderung · Österreich
AVRAG: Änderung durch BGBl. I Nr. 76/2025
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 76/2025 ändert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG (AVRAG).
Betroffen sind: § 11, § 11a und § 19.
Kundgemacht am 3. November 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 76/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Personal und Arbeitsrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 11, § 11a, § 19
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(56) Das Inhaltsverzeichnis und § 37e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: AVRAG
- BGBl. I Nr. 66/2026 · 29. Juli 2026
- BGBl. I Nr. 111/2025 · 29. Dezember 2025
- BGBl. I Nr. 77/2025 · 3. November 2025
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