Änderung · Österreich
ArbVG: Änderung durch BGBl. I Nr. 25/2026
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 25/2026 ändert: Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG) (ArbVG).
Betroffen sind: § 110, § 247, § 272 und Art. 4.
Kundgemacht am 23. April 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 24. April 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 25/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Personal und Arbeitsrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 110, § 247, § 272, Art. 4
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(48) § 10a Abs. 1, § 86 Abs. 6a bis 8, § 108 Abs. 1 und 2 sowie § 110 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 treten mit 30. Juni 2026 in Kraft.“
- Anwendbarkeit: „§ 86 Abs. 6a, 7 und 8 ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: ArbVG
- BGBl. I Nr. 6/2026 · 18. Februar 2026
- BGBl. I Nr. 75/2025 · 3. November 2025
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