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Änderung · Österreich

AktG: Änderung durch BGBl. I Nr. 61/2026

Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 61/2026 ändert: Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG) (AktG).

Betroffen sind: § 78e, § 78f, § 78g, § 78h und § 262.

Kundgemacht am 29. Juli 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 30. Juli 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 61/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Geänderte Bestimmungen
§ 78e, § 78f, § 78g, § 78h, § 262

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Frist: „Die Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen nach § 281a gilt ab dem 10. Jänner 2028 für Unterlagen, für die die gesetzlichen Vorschriften eine Einreichfrist vorsehen, die nach diesem Zeitpunkt endet.““
  • Anwendbarkeit: „„(49) Die §§ 78f bis 78h samt Überschriften in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAPJuG, BGBl. I Nr. 61/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Informationen anzuwenden, die nach dem 9. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.“
  • Außerkrafttreten: „§ 78e Abs. 3 tritt mit Ablauf des 9. Jänner 2030 außer Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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