Änderung · Österreich
AktG: Änderung durch BGBl. I Nr. 6/2026
Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 6/2026 ändert: Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG) (AktG).
Betroffen sind: § 92, § 93, § 96, § 104, § 108 und § 262.
Kundgemacht am 18. Februar 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 19. Februar 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 6/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 92, § 93, § 96, § 104, § 108, § 262
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Übergangsfrist: „a.zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gruppe beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 und dem in der Verordnung (EU) 2021...“
- Anwendbarkeit: „§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen.“
- Anwendbarkeit: „Die Bestimmungen sind – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 2b – auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen.“
- Inkrafttreten: „Eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen, gilt für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auch dann als erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistungen die Verpflichtung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung noch nicht in Kraft war.“
- Frist: „(6) Wenn bis zum 6. Jänner 2030 ein Tochterunternehmen,“
- Anwendbarkeit: „(8) § 194, § 222 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 244 Abs. 1 und § 267c Abs. 1 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind erstmals auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beginnen.“
- Anwendbarkeit: „§ 277 Abs. 4 und § 280 Abs. 3 sind auf Einreichungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 bei Gericht einlangen.“
- Außerkrafttreten: „§ 282 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft und ist nicht mehr anzuwenden, sobald die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens den Pflichten nach § 277 Abs. 4 oder § 280 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes unterliegen.“
- Außerkrafttreten: „(11) § 198 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft und ist auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.“
- Anwendbarkeit: „(11) § 198 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft und ist auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: AktG
- BGBl. I Nr. 61/2026 · 29. Juli 2026
- BGBl. I Nr. 25/2026 · 23. April 2026
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