Änderung · Österreich
ZPO: Änderung durch BGBl. I Nr. 112/2025
Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 112/2025 ändert: Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO) (ZPO).
Betroffen sind: § 528 und § 636.
Kundgemacht am 29. Dezember 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 112/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Verfahrensrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 528, § 636
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„84.Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird.“
- Anwendbarkeit: „„84.Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird.“
- Anwendbarkeit: „„84.Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird.“
- Außerkrafttreten: „Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: ZPO
- BGBl. I Nr. 62/2026 · 29. Juli 2026
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