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Änderung · Österreich

ZPO: Änderung durch BGBl. I Nr. 112/2025

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 112/2025 ändert: Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO) (ZPO).

Betroffen sind: § 528 und § 636.

Kundgemacht am 29. Dezember 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 112/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Verfahrensrecht
Geänderte Bestimmungen
§ 528, § 636

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„84.Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird.“
  • Anwendbarkeit: „„84.Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird.“
  • Anwendbarkeit: „„84.Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird.“
  • Außerkrafttreten: „Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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