Änderung · Europäische Union
WRRL: Änderung durch 32026L0805
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Kurzfassung
32026L0805 ändert: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL).
Betroffen sind: Art. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 7, Art. 8, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 15, Art. 16 und 8 weitere.
Kundgemacht am 7. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 2. November 2026.
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- Fundstelle
- 32026L0805
- Titel der Kundmachung
- Richtlinie (EU) 2026/805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (Text von Bedeutung für den EWR)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Wasser, Umwelt
- Geänderte Bestimmungen
- Art. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 7, Art. 8, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 22, Art. 3, Art. 9, Art. 5, Art. 7a, Art. 9a
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „(6) Bis zum 11. November 2027 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Optionen für die Einrichtung, die Finanzierung und die Funktionsweise einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung der Europäischen Union.“
- Frist: „(2) Die Kommission überprüft die Liste der prioritären Stoffe und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen für die in Anhang I Teil A zu Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste prioritärer Stoffe und der jeweils entsprechenden Umweltqualitätsnorme...“
- Frist: „Bis zum 11. Mai 2030 und danach alle sechs Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Absatz erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.“
- Frist: „Bis zum 11. Mai 2029 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit, einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.“
- Frist: „„(1a) Die Qualitätsnormen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe mit den Nummern 3 bis 8 gelten ab dem 22. Dezember 2027, mit dem Ziel, bis zum 22. Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand des Grundwassers in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern.“
- Frist: „„(1a) Die Qualitätsnormen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe mit den Nummern 3 bis 8 gelten ab dem 22. Dezember 2027, mit dem Ziel, bis zum 22. Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand des Grundwassers in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern.“
- Frist: „Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2027 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und bis zum 22. Dezember 2030 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe.“
- Frist: „„(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 11. Mai 2028 einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung einer Liste der Metaboliten von Pestiziden, die im Grundwasser gefunden werden können und für die in der Union eine Bewertung ihrer Relevanz durchgeführt wurde, zu erlassen, wobei anzugeben ist, ob sie relevant sind oder nicht.“
- Frist: „Die Kommission ermittelt diese Probenahme- und Analysemethoden bis zum 1. Dezember 2027.“
- Frist: „(4) Bis zum 1. Februar 2028 und danach alle drei Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.
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