Änderung · Wien
WElWG 2005: Änderung durch LGBl. Nr. 28/2026
Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005)
Kurzfassung
LGBl. Nr. 28/2026 ändert: Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005) (WElWG 2005).
Betroffen sind: § 5, § 76 und Anl. 3.
Kundgemacht am 16. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 17. Juli 2026.
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- Fundstelle
- LGBl. Nr. 28/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz, mit dem das Wiener Energieeffizienzgesetz 2026 erlassen wird und das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020, das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 und die Bauordnung für Wien geändert werden (Wiener Energierechts-Änderungsgesetz 2026 – W-ERÄG 2026)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Energie
- Geänderte Bestimmungen
- § 5, § 76, Anl. 3
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Anwendbarkeit: „Die Bedingungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verhandlungspflicht auf konditionierte Gebäude bezieht, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt und die per Stichtag 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind (Ausgangswert).“
- Frist: „1.für Gebäude, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude ausmachen und die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, sind, soweit dies zweckmäßig ist, Renovierungspässe vorzulegen, die für jedes Jahr die Renovierungsschritte darlegen; für diese Gebäude ist der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 31. Dezember 2040 abzuschließen und“
- Übergangsfrist: „§ 20. (1) Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 gilt während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 mit der Maßgabe, dass indikative Daten über den geschätzten Verbrauch verwendet werden können.“
- Außerkrafttreten: „(2) § 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“
- Außerkrafttreten: „(2) § 22a tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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