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Änderung · Österreich

WAG 2018: Änderung durch BGBl. I Nr. 57/2026

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 57/2026 ändert: Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018 (WAG 2018).

Betroffen sind: § 1, § 2, § 19, § 66, § 72, § 92, § 100, § 114 und § 117.

Kundgemacht am 28. Juli 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 29. Juli 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 57/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Finanzaufsicht
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2, § 19, § 66, § 72, § 92, § 100, § 114, § 117

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Frist: „„(10) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 einhalten.“
  • Frist: „„(10) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 einhalten.“
  • Inkrafttreten: „§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 treten mit 16. April 2027 in Kraft.“
  • Frist: „„(2a) Für Anteilinhaber, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt bis zum 31. Dezember 2030 im Hinblick auf diese Anteile die Rückgabefrist gemäß § 11 Abs. 1 nicht, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt folgende Beträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen:“
  • Frist: „„(2a) Für Anteilinhaber, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt bis zum 31. Dezember 2030 im Hinblick auf diese Anteile die Rückgabefrist gemäß § 11 Abs. 1 nicht, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt folgende Beträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen:“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: WAG 2018

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