Änderung · Wien
W-BedG: Änderung durch LGBl. Nr. 18/2026
Wiener Bedienstetengesetz
Kurzfassung
LGBl. Nr. 18/2026 ändert: Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG).
Betroffen ist: § 136.
Kundgemacht am 12. Juni 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 13. Juni 2026.
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- Fundstelle
- LGBl. Nr. 18/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994, die Besoldungsordnung 1994, die Vertragsbedienstetenordnung 1995, das Wiener Bedienstetengesetz, das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, das Stadtrechnungshofgesetz, das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 und das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 2026)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 136
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.
§ 136
Bisher
–
Neu
8. Abschnitt Schlussbestimmungen Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union § 136. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. April 2026 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. April 2026 zu verstehen.
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: W-BedG
- LGBl. Nr. 37/2026 · 9. Oktober 2026
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