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Änderung · Österreich

VGÜ: Änderung durch BGBl. II Nr. 325/2025

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 – VGÜ)

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 325/2025 ändert: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 – VGÜ) (VGÜ).

Betroffen sind: § 5, § 8, § 11, Anl. 1 und Anl. 2.

Kundgemacht am 29. Dezember 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 325/2025
Titel der Kundmachung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) erlassen und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Arbeitsschutz, Gesundheit
Geänderte Bestimmungen
§ 5, § 8, § 11, Anl. 1, Anl. 2

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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