Änderung · Österreich
VGG: Änderung durch BGBl. I Nr. 60/2026
Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 60/2026 ändert: Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) (VGG).
Betroffen sind: § 6, § 10, § 12, § 13, § 29, § 31 und Art. 4.
Kundgemacht am 29. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 60/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Verbraucherschutz, Vertragsrecht, Digitales
- Geänderte Bestimmungen
- § 6, § 10, § 12, § 13, § 29, § 31, Art. 4
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(45) § 5d samt Überschrift, die §§ 9b bis 9d samt Überschriften, § 28a Abs. 1 und der Anhang I in der Fassung des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.““
- Anwendbarkeit: „„(4) § 6 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 2a, § 12 Abs. 2a, § 13 Abs. 1a und 2 sowie § 31 in der Fassung des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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