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Neu erlassen · Österreich

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war: Neu erlassen durch BGBl. I Nr. 90/2026

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 90/2026 erlässt: VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war.

Betroffen ist: Art. 1.

Kundgemacht am 27. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 28. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 90/2026
Titel der Kundmachung
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
Art. 1

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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