Neu erlassen · Österreich
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war: Neu erlassen durch BGBl. I Nr. 90/2026
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 90/2026 erlässt: VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war.
Betroffen ist: Art. 1.
Kundgemacht am 27. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 28. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 90/2026
- Titel der Kundmachung
- Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- Art. 1
Quelle und Nutzungsrecht
- BGBl. I Nr. 90/2026 im RIS öffnen
- Geltende Fassung: VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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