Zum Inhalt springen
Alle Rechtsänderungen

Änderung · Österreich

VertriebenenVO: Änderung durch BGBl. II Nr. 304/2026

Vertriebenen-Verordnung

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 304/2026 ändert: Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO).

Betroffen sind: § 1, § 3, § 2, § 4, § 4a und § 5.

Kundgemacht am 15. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 16. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 304/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO) geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 3, § 2, § 4, § 4a, § 5

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.

§ 1

Bisher

§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 1.Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, 2.sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und 3.Familienangehörige gemäß § 2, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.

Neu

§ 1. (1) Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 1.Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, 2.sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und 3.Familienangehörige gemäß § 2, sofern nach ukrainischem Recht allenfalls bestehenden militärischen Verpflichtungen nachgekommen wurde und dies erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise belegt wird. (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die 1.einen oder mehrere Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12 (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie), erfüllen oder 2.bereits in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.

§ 3

Bisher

§ 3. (1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. (2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

Neu

§ 3. (1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen. (2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.

§ 4a

Bisher

–

Neu

§ 4a. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG von Fremden mit einem Aufenthaltsrecht nach §§ 1 oder 3 sind abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zulässig, wenn der Fremde ausdrücklich für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht unwiderruflich verzichtet. Solche Anträge können abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt werden. Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG wirksam. Er ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. (2) Bei Erteilung des Aufenthaltstitels hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Verzicht und der Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 ist anzuwenden. (3) Der der Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalt aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts gilt als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG, es sei denn, es wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. (4) Fremde, die bislang über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 verfügt haben und vor dessen Ende einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Abs. 1 stellen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sofern nicht Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs. 2 vorliegen.

§ 5

Bisher

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.

Neu

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft. (3) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1, 3 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Schlussteil des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die bereits vor dem oder am 30. Juli 2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene innegehabt und seither nicht verloren haben.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Betrifft das Ihr Unternehmen?

Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.

Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.