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Änderung · Österreich

VerssG 1992: Änderung durch BGBl. I Nr. 99/2026

Versorgungssicherungsgesetz

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 99/2026 ändert: Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992).

Betroffen sind: § 1, § 4, § 5, § 7, § 3, § 9, § 14, § 15, § 2, § 16 und 25 weitere.

Kundgemacht am 29. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2027.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 99/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 4, § 5, § 7, § 3, § 9, § 14, § 15, § 2, § 16, § 6, § 8, § 10, § 19, § 21, § 22, § 23, Art. 1, Art. 2 § 1, Art. 2 § 3, Art. 2 § 4, Art. 2 § 5, Art. 2 § 6, Art. 2 § 7, Art. 2 § 8, Art. 2 § 9, Art. 2 § 10, Art. 2 § 14, Art. 2 § 15, Art. 2 § 16, Art. 2 § 19, Art. 2 § 21, Art. 2 § 22, Art. 2 § 23, Anl. 1

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „(2) Dieser Artikel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.“
  • Außerkrafttreten: „(2) Dieser Artikel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.“

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.

Art. 2 § 21

Bisher

Geltungsdauer und Vollziehung § 21. (1) Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (3) § 14 Abs. 2 Z 1 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 790/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (4) § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (5) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 5 und 6, § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (6) § 14 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 19, § 21 Abs. 6, § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. (8) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft. (9) Die § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 und 3, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 18 Abs. 1a, § 21 Abs. 7, § 22 Z 2 und 6 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (10) § 1 Abs. 1 und 5, § 3, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, § 10, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 4, 5 und 6 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 19, § 21 Abs. 7, § 22 und § 23 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Zugleich tritt § 9 Abs. 3 außer Kraft.

Neu

Geltungsdauer und Vollziehung § 21. (1) Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (3) § 14 Abs. 2 Z 1 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 790/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (4) § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (5) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 5 und 6, § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (6) § 14 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 19, § 21 Abs. 6, § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. (8) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft. (9) Die § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 und 3, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 18 Abs. 1a, § 21 Abs. 7, § 22 Z 2 und 6 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (10) § 1 Abs. 1 und 5, § 3, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, § 10, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 4, 5 und 6 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 19, § 21 Abs. 7, § 22 und § 23 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Zugleich tritt § 9 Abs. 3 außer Kraft.

Art. 1

Bisher

Artikel I (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001, BGBl. I Nr. 91/2006, BGBl. I Nr. 143/2011, BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 94/2016, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden. (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Neu

Artikel I (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz – BVG, BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. (2) Dieser Artikel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Art. 2 § 1

Bisher

Artikel II Erlassung von Lenkungsmaßnahmen § 1. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen 1.keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und 2.durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können, und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen. (2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist. (3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel, 1.im Falle des Abs. 1 eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. 2.im Falle des Abs. 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen. (4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. (5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

Neu

Artikel II Erlassung von Lenkungsmaßnahmen § 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen 1.keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und 2.durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können, und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen. (2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist. (3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel, 1.im Falle des Abs. 1 eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. 2.im Falle des Abs. 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen. (4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. (5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung dem Hauptausschuss des Nationalrates gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vo …

Art. 2 § 3

Bisher

§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden. (2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

Neu

§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben bedroht oder betrifft. Bedroht oder betrifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden. (2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils bis zu sechs Monate ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um bis zu sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

Art. 2 § 4

Bisher

Lenkungsbehörden § 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann 1.sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder 2.wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander an seiner Stelle auszuüben. (2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat 1.der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 1), 2.der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 2) zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. (3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.

Neu

Behörden § 4. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann 1.sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder 2.wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander an seiner Stelle auszuüben. (2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat 1.der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 1), 2.der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 2) zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. (3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen. Dies gilt auch in den Fällen des § 8.

Art. 2 § 5

Bisher

§ 5. (1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen. (2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzunehmen.

Neu

§ 5. (1) Falls der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen. (2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorzunehmen.

Art. 2 § 6

Bisher

Kundmachung von Verordnungen § 6. Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akkustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – kundzumachen.

Neu

Kundmachung von Verordnungen § 6. Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, kundzumachen.

Art. 2 § 7

Bisher

Beschlagnahme § 7. (1) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Waren, 1.die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde stehen und für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden, 2.die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, sowie solche, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, 3.die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen. (3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Abs. 2 Z 2, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. (4) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen …

Neu

Beschlagnahme § 7. (1) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Waren, 1.die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde stehen und für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden, 2.die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, sowie solche, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, 3.die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen. (3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Abs. 2 Z 2, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. (4) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn …

Art. 2 § 8

Bisher

Begleitende Bestimmungen § 8. (1) Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung 1.in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden; 2.Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Z 1 genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden; 3.bestimmte Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 auf freiwilliger Basis zu erstatten. (2) Soweit der Zweck des Abs. 1 durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Z 1 und 2 nicht herangezogen werden. (3) Abs. 1 darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden. (4) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 3 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Neu

Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen § 8. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und der Aufrechterhaltung der Versorgung mit wesentlichen Produkten in einer Versorgungsstörung allgemeine Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele geeignet sind, treffen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann 1.organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen und 2.in Bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist befugt, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die EUErstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen im Sinne dieses Paragraphen verwendet werden. (3) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 sind bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auf Aufforderung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus verpflichtet, bezüglich in der Anlage genannten Wirtschafts- und Bedarfsgüter Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen zu erstatten. (4) Wird der Erstattung der in Abs. 3 genannten Meldungen nicht nachgekommen, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden. (5) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahme …

Art. 2 § 9

Bisher

§ 9. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen. (2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Die im § 8 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 2 Z 3 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

Neu

§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen. (2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 99/2026)

Art. 2 § 10

Bisher

§ 10. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. (2) Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8.

Neu

§ 10. (1) Die mit der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen nach § 8 und Lenkungsmaßnahmen nach den §§ 1 bis 3 betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung von Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021 S. 35, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. (2) Der Inhalt von Angaben, Auskünften und Meldungen sowie die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 2 Z 3, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 9 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden. (3) Die mit der Lenkung betrauten Organe sind berechtigt, die für Vorsorge-, und Lenkungsmaßnahmen personen- und unternehmensbezogenen Daten (insbesondere Daten wie Stammdaten, Identitätsdaten, Produktionsdaten, Lagerdaten, Ein- und Ausfuhrdaten, Produkt- und Logistikdaten), soweit sie sich auf Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger notwendig sind, zu verarbeiten. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, gesetzliche Interessenvertretungen, soweit diese gemäß § 4 Abs. 3 herangezogen werden und für die Datenerhebung und/oder Datenanalysen vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus beauftragte Forschungseinrichtungen sind berechtigt, die im Abs. 3 und § 8 Abs. 1 und 2 genannten Daten in pseudonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Vorsorge- oder Lenkungsmaßnahmen oder sonstigen vorbereitenden Tätigkeiten zu verarbeiten. Wenn für die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung einer bedarfsgerechten Verteilung von Wirtschafts- und Bedarfsgütern im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 ein Personenbezug unvermeidlich ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie …

Art. 2 § 14

Bisher

Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse § 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich 1.der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und 2.der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen. (2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören: 1.ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister, 2.je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer, 3.je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 4.je ein Vertreter jedes Bundeslandes. (3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen. (4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.

Neu

Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse § 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich 1.der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und 2.der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen. Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuss oder der jeweilige Landes-Versorgungssicherungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Lenkungsausschuss nach Art. II § 18 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 789/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Energielenkungsgesetzes 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, in der jeweils geltenden Fassung, abgehalten werden. (2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören: 1.ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister, 2.je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer, 3.je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 4.je ein Vertreter jedes Bundeslandes, 5.der Regierungsberater gemäß § 5 Abs. 1 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, in der jeweils geltenden Fassung, 6.je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien. (3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 2 Z 6 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch die entsendende Stelle namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu bestellen und z …

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Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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