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Änderung · Österreich

Vereinbarung über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa (Deutschland): Änderung durch BGBl. III Nr. 132/2026

Vereinbarung über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa (Deutschland)

Kurzfassung

BGBl. III Nr. 132/2026 ändert: Vereinbarung über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa (Deutschland).

Betroffen ist: Art. 1.

Kundgemacht am 13. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 25. Juni 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. III Nr. 132/2026
Titel der Kundmachung
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
Art. 1

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

Art. 1

Bisher

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40222891/hauptdokument.img1is.png GZ: BERLIN-ÖB/KONS/2353/2015 VERBALNOTE Die Österreichische Botschaft Berlin entbietet dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland seine Empfehlungen und beehrt sich, den Erhalt der Note des Auswärtigen Amtes vom 27. März 2015 zu GZ 510-02-516.20/9-12 AUT mit folgendem Inhalt zu bestätigen: „Das Auswärtige Amt begrüßt die Botschaft der Republik Österreich und beehrt sich einen Vorschlag zur Erweiterung der Schengenvertretung zu unterbreiten: Die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Republik Österreich bei der Annahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Schengen-Visums gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Visakodex an folgenden Orten: Aschgabat Colombo Doha Duschanbe Gaborone Harare Ho-Chi-Minh-Stadt Kampala ab 1.10.2019 auf Inhaber von ugandischen Diplomaten- und Dienstpässen beschränkt Kathmandu Lusaka Minsk Phnom Penh Pjöngjang Quito Rangun Reykjavik Taschkent ab 1.04.2019 auf Inhaber von usbekischen Diplomaten- und Dienstpässen beschränkt Toronto Vientiane Wellington Windhuk Das Auswärtige Amt schlägt der Republik Österreich nunmehr vor, an diesen Orten eine Vertretung nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Anstrich d Visakodex zu vereinbaren. Demnach würde die Vertretung an den oben genannten Orten mit Abschluss dieses Notenwechsels folgendes beinhalten: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40222891/hauptdokument.img2is.pngEntgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Schengen-Visums einschließlich der Erfassung biometrischer Identifikatoren, sofern notwendig, /Dokumente/Bundesnormen/NOR40222891/hauptdokument.img3is.pngPrüfung der Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums, /Dokumente/Bundesnormen/NOR40222891/hauptdokument.img4is.pngErteilung von Schengen-Visa und /Dokumente/Bundesnormen/NOR40222891/hauptdokument.img5is.pngVerweigerung/ Ablehnung der Visumerteilung. Das Auswärtige Amt schlägt außerdem vor, künftige Vertretungsvereinbarungen ausschließlich gemäß Artikel 8 Abs. 1 und Absatz 4 Anstrich d Visakodex zu treffen. Mit Abschluss dieses Notenwechsels treten folgende Notenwechsel außer Kraft: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40222891/hauptdokument.img6is.pngNotenwechsel vom 24. September 1997 sowie vom 07. Oktober 1997 (betreffend die Übernahme der Schengenvertretung Ö durch D in einer Reihe von Drittstaaten) /Dokumente/Bundesnorme …

Neu

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40281259/hauptdokument.img1is.png GZ: BERLIN-ÖB/KONS/2353/2015 VERBALNOTE Die Österreichische Botschaft Berlin entbietet dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland seine Empfehlungen und beehrt sich, den Erhalt der Note des Auswärtigen Amtes vom 27. März 2015 zu GZ 510-02-516.20/9-12 AUT mit folgendem Inhalt zu bestätigen: „Das Auswärtige Amt begrüßt die Botschaft der Republik Österreich und beehrt sich einen Vorschlag zur Erweiterung der Schengenvertretung zu unterbreiten: Die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Republik Österreich bei der Annahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Schengen-Visums gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Visakodex an folgenden Orten: Aschgabat Colombo Doha Duschanbe Gaborone Harare Ho-Chi-Minh-Stadt Kampala ab 1.10.2019 auf Inhaber von ugandischen Diplomaten- und Dienstpässen beschränkt Kathmandu Lusaka Minsk Nouakchott Phnom Penh Pjöngjang Quito Rangun Reykjavik Taschkent ab 1.04.2019 auf Inhaber von usbekischen Diplomaten- und Dienstpässen beschränkt Toronto Vientiane Wellington Windhuk Das Auswärtige Amt schlägt der Republik Österreich nunmehr vor, an diesen Orten eine Vertretung nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Anstrich d Visakodex zu vereinbaren. Demnach würde die Vertretung an den oben genannten Orten mit Abschluss dieses Notenwechsels folgendes beinhalten: •Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Schengen-Visums einschließlich der Erfassung biometrischer Identifikatoren, sofern notwendig, •Prüfung der Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums, •Erteilung von Schengen-Visa und •Verweigerung/ Ablehnung der Visumerteilung. Das Auswärtige Amt schlägt außerdem vor, künftige Vertretungsvereinbarungen ausschließlich gemäß Artikel 8 Abs. 1 und Absatz 4 Anstrich d Visakodex zu treffen. Mit Abschluss dieses Notenwechsels treten folgende Notenwechsel außer Kraft: •Notenwechsel vom 24. September 1997 sowie vom 07. Oktober 1997 (betreffend die Übernahme der Schengenvertretung Ö durch D in einer Reihe von Drittstaaten) •Notenwechsel vom 5. Mai 2010 sowie vom 28. Januar 2011 und 04. April 2011 (betreffend die Übereinstimmung, dass Abschluss einer neuen Schengenvertretungsvereinbarung nicht zwingend erforderlich sei) •Notenwechsel vom 22. Juni 2011 und vom 29. Juni 2011 (betreffend die Beendigung der Vertretung Ö durch D …

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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