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Änderung · Österreich

VAG 2016: Änderung durch BGBl. I Nr. 41/2026

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 41/2026 ändert: Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) (VAG 2016).

Betroffen sind: § 1, § 5, § 11, § 6, § 14, § 17, § 20 und § 23.

Kundgemacht am 11. Juni 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 12. Juni 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 41/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 und das Heimopferrentengesetz geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Finanzaufsicht
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 5, § 11, § 6, § 14, § 17, § 20, § 23

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „1.Die Absatzbezeichnung des Art. 15 Abs. 5 tritt mit 19. Juli 2024 in Kraft.“
  • Inkrafttreten: „2.§ 1 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 Z 2 und Abs. 8, § 11 Abs. 1a, 2, 3 und 5 bis 7, § 14, § 17 Abs. 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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