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Änderung · Österreich

UWG: Änderung durch BGBl. I Nr. 58/2026

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 58/2026 ändert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG (UWG).

Betroffen sind: § 1, § 1a, § 2, § 7a, § 33a, § 44, § 45, Anl. 1 und § 7.

Kundgemacht am 28. Juli 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 27. September 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 58/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Wettbewerb und Kartellrecht, Verbraucherschutz
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 1a, § 2, § 7a, § 33a, § 44, § 45, Anl. 1, § 7

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „Die §§ 1, 2, 7a und 33a Abs. 7 sowie Z 2a, Z 4a bis 4c, Z 10a, Z 23d bis 23j und Z 29 des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2026 treten mit 27. September 2026 in Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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