Änderung · Österreich
UWG: Änderung durch BGBl. I Nr. 58/2026
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 58/2026 ändert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG (UWG).
Betroffen sind: § 1, § 1a, § 2, § 7a, § 33a, § 44, § 45, Anl. 1 und § 7.
Kundgemacht am 28. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 27. September 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 58/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Wettbewerb und Kartellrecht, Verbraucherschutz
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 1a, § 2, § 7a, § 33a, § 44, § 45, Anl. 1, § 7
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „Die §§ 1, 2, 7a und 33a Abs. 7 sowie Z 2a, Z 4a bis 4c, Z 10a, Z 23d bis 23j und Z 29 des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2026 treten mit 27. September 2026 in Kraft.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.