Änderung · Österreich
URG: Änderung durch BGBl. I Nr. 87/2026
Unternehmensreorganisationsgesetz
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 87/2026 ändert: Unternehmensreorganisationsgesetz (URG).
Betroffen sind: § 2 und § 30.
Kundgemacht am 16. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 17. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 87/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 2, § 30
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(53) § 33b Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.““
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.
§ 30
Bisher
Inkrafttreten § 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (2) § 22 Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (3) Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. (4) §§ 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Neu
Inkrafttreten § 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (2) § 22 Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (3) Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. (4) §§ 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. (5) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
§ 2
Bisher
Ausnahmen § 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.
Neu
Ausnahmen § 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Betriebliche Vorsorgekassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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