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Änderung · Österreich

URG: Änderung durch BGBl. I Nr. 87/2026

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 87/2026 ändert: Unternehmensreorganisationsgesetz (URG).

Betroffen sind: § 2 und § 30.

Kundgemacht am 16. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 17. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 87/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 2, § 30

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(53) § 33b Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.““

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 30

Bisher

Inkrafttreten § 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (2) § 22 Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (3) Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. (4) §§ 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Neu

Inkrafttreten § 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (2) § 22 Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (3) Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. (4) §§ 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. (5) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

§ 2

Bisher

Ausnahmen § 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.

Neu

Ausnahmen § 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Betriebliche Vorsorgekassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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